Profitieren Sie von unserem juristischen und technischem Know-How bei Produktrückrufen im Lebensmittelbereich.

Allgemeines

Sie müssen ein Produkt zurückrufen oder Sie wurden aufgefordert Ihr Produkt zurückzurufen? Die Behörde hat Ihr Lebensmittelunternehmen kontrolliert – war dies rechtens? Was haben Sie während der aufsichtsbehördlichen Kontrolle zu dulden? Ein Strafverfahren wurde gegen Sie eingeleitet? Wie weit reicht Ihre Verantwortung bei Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts?

In Kooperation der Rechtsanwaltskanzlei Hütthaler-Brandauer und SAICON Consulting wollen wir Ihnen hier einen Überblick über den Bereich der Lebensmittelsicherheit und Behördentätigkeit geben.

Anforderung an die Lebensmittelsicherheit

Wann entspricht mein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit?

Ein Lebensmittel muss sicher sein. Für die Sicherheit, die Ihr Lebensmittel bieten muss, kommen zwei Begriffe in Betracht:

1. Ihr Lebensmittel darf nicht gesundheitsschädlich sein!
2. Ihr Lebensmittel darf nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sein!

1. Wann ist mein Lebensmittel gesundheitsschädlich?

Die gesundheitsschädliche Eignung eines Lebensmittels wird abstrakt beurteilt. Das heißt, dass es nicht notwendig ist, dass jemand durch den Verzehr der Ware tatsächlich gesundheitsschädliche Folgen davonträgt. Es kann daher auch ohne konkreten, bereits eingetretenen Schaden als gesundheitsschädlich beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob eine Beschaffenheit vorliegt, die geeignet ist, die Gesundheit negativ zu beeinflussen.

Natürlich kann nun jedes Lebensmittel an sich gesundheitsschädlich sein, abhängig von der Dosis, die eine Person zu sich nimmt. Wie Paracelsus schon sagte: „Die Dosis machts“.

Daher kommt es darauf an, wieviel bei bestimmungsgemäßer bzw. vorauszusehender Verwendung bei dem jeweils in Betracht kommenden Verbraucherkreis eines Lebensmittels konsumiert wird.

Beispiel: Nicht bestimmungsgemäße und nicht vorauszusehende Verwendung wäre der Verzehr roher Fisolen

Fragen Sie sich daher:

  • Wer ist mein Verbraucherkreis?
  • Was ist die bestimmungsgemäße Verwendung?
  • treten bei diesem Verbraucherkreis, bei bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Verbrauch, Gesundheitsschäden auf?
Beispiel: Eine Gefährdung oder Schädigung der menschlichen Gesundheit liegt vor allem vor, wenn als Folge des Verzehrs, organische Schäden, ein Unwohlsein, Erbrechen udgl auftreten
  • wird eine besondere Zielgruppe angesprochen? Treten Gesundheitsschäden nur bei dieser infolge abnormaler Reaktionen auf?

Wenn Nein, dann wird die empfindlichste Gruppe der nicht besonders empfindlichen, insb. nicht kranken Durchschnittsverbraucher angenommen (Kinder, ältere Menschen).

Beispiel: Abnormal, und daher NICHT gesundheitsschädlich, ist vor allem die Reaktion von Allergikern, die durch unbeabsichtigte Kontakte (Spuren) von als Allergene wirkende Stoffe in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können. Solche Lebensmittel ohne spezielle Zielgruppenauslobung sind nicht gesundheitsschädlich, weil anhand des gesunden Durchschnittsmenschen beurteilt wird. (Beachten Sie, dass es in Bezug auf Allergene eine Aufzählung in der VO (EU) 1169/2011 – Anhang 2 – gibt.

ACHTUNG: Immer dann, wenn Sie ausdrücklich für einen bestimmten Verbraucherkreis Ihr Lebensmittel anbieten, zB Zuckerkranke, Säuglinge oder Zöliakiekranke, und dieses Lebensmittel, bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch, bei genau diesem Verbraucherkreis gesundheitliche Schäden hervorruft, ist Ihr Lebensmittel dennoch gesundheitsschädlich, selbst wenn das Lebensmittel für den „durchschnittlichen Verbraucher“ in keiner Weise gesundheitsschädlich ist.

Beispiel: Sie bieten Ihr Lebensmittel als „glutenfrei“ und damit für Zöliakiekranke an. Dieses Lebensmittel ist für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht gesundheitsschädlich, selbst wenn Gluten enthalten sind. Für Zöliakiekranke ist es aber gesundheitsschädlich. Damit erfüllt Ihr Lebensmittel infolge der Spuren bei dieser Auslobung nicht die Anforderungen an die der Lebensmittelsicherheit!
  • Enthält mein Lebensmittel lebende Krankheitserreger? (Mikroorganismen oder Parasiten)

Falls dem so ist (vor allem bei Salmonellen oder Listerien), dann stellen Sie sich die Frage, ob bei bestimmungsgemäßer oder vorauszusehender Verwendung der Ware diese Krankheitserreger abgetötet werden und dadurch nicht mehr gefährlich sind.

2. Wann ist mein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet?

Falls Ihr Lebensmittel zwar nicht gesundheitsschädlich ist, aber (bereits) so beeinträchtigt, dass unter objektiven Kriterien ein Verzehr jedenfalls unzumutbar ist, ist es für den menschlichen Verzehr ungeeignet. Dies gilt – neben Gesundheitsschädlich – ebenfalls als „nicht sicher“.

Die häufigsten Gründe, dass Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, ist mikrobiologischer Verderb durch zu langes oder nicht sachgemäßes Lagern vor Abgabe an den Verbraucher.

Auch können Lebensmittel durch äußerliche Einflüsse, wie bspw. durch Chemikalien (z.B wenn Stoffe aus Verpackungsmaterialien in das Lebensmittel migrieren oder Produkte mit Reinigungsmittel kontmaminiert werden) für den menschlichen Verzehr ungeeignet werden.

Verwenden Sie entsprechend frisches und bakteriologisch unbelastetes Ausgansmaterial für die Herstellung des Lebensmittels und achten Sie auf eine entsprechende Handhabung und Lagerung, damit Ihr Lebensmittel nicht verdirbt!

Vorbereitung auf den Ernstfall

Sollten Sie daher erkennen oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, haben Sie unverzüglich ein Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen.

Sie sollten als Lebensmittelunternehmer daher rechtzeitig Vorsorge tragen, damit Sie ein Produktrückrufsystem etablieren, welches im Krisenfall sicher umgesetzt werden kann. Beispielsweise die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu dokumentieren.

Für den Fall der Fälle ist es nämlich unabdingbar, dass eine effiziente Kommunikation und Kooperation zwischen Ihnen als Lebensmittelunternehmer und den Behörden stattfinden kann. Um schlimmeres zu vermeiden ist es unerlässlich, dass sie in der Lage sind kompetent und effizient zu handeln. Vor allem bei:

  • Faktensammlung
  • Lagebeurteilung
  • Rechtliche Einschätzung
  • Entwicklung von Handlungszenarien
  • Abstimmung mit Behörde, Kunden und Lieferanten
  • Kommunikation an Konsumenten

Dazu bedarf es kompetenter Unterstützung mit Sachverstand und Rechtskunde!

Wann Ihr Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht, kann im Einzelnen eine schwierige Abgrenzungsfrage sein, die Sie als Lebensmittelunternehmer innerhalb kürzester Zeit beantworten müssen.