Es ist wesentlich, ein System für einen möglichen Rückruf im Unternehmen zu etablieren.

Unternehmerische Verantwortung

Als Lebensmittelunternehmer sind Sie verantwortlich dafür, dass Ihr Produkt den Anforderungen des Lebensmittelrechts und damit auch der Lebensmittelsicherheit gerecht wird. Allem voran bedeutet das, sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Aber es kann immer etwas schief gehen.

Daher sind zwei Punkte im Rahmen Ihrer Verantwortung besonders wichtig. Einerseits die Rückverfolgbarkeit und dann das Verfahren der Rücknahme bzw. Rückruf  von nicht den Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit entsprechenden Waren.

Rückverfolgbarkeit – Was wird verlangt?

Ihr Pflichtenprogramm im Rahmen der „Rückverfolgbarkeit“

Die Rückverfolgbarkeit ist ein wichtiger Teil Ihres Unternehmens.

Ziel dabei ist die Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt und die Möglichkeit zur effizienten, gezielten und präzisen Rücknahme von Lebensmittel, für den Fall, dass Ihr Lebensmittel nicht sicher ist.

Daher ist es notwendig, ein Verfahren zu entwickeln, um die Inverkehrbringung aufrollen und so im Fall der Fälle das Ziel der Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können.

Das Gesetz gibt nicht genau vor, WIE Sie ihre Systeme und Verfahren einzurichten haben. Sie haben die Rückverfolgbarkeitssysteme und die Tauglichkeit Ihrer Systeme und Verfahren je nach Art und Größe Ihres Betriebes anzupassen.

Was wird von Ihnen im Rahmen der Rückverfolgbarkeit verlangt?


Es muss festgestellt werden können, von wem Sie ein Erzeugnis erhalten haben und an wen Sie ein Erzeugnis geliefert haben. Mit anderen Worten: Das in der Lebensmittelkette jeweils vor- und nachgelagerte Unternehmen muss feststellbar sein.

Dafür müssen Sie ein System und Verfahren einrichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden nach Aufforderung mitgeteilt werden können.

Dieses System muss feststellen können, wer der direkte Lieferant und der direkte Abnehmer Ihrer Erzeugnisse ist; daher muss es möglich sein genau zu überprüfen, welches Erzeugnis von welchem Lieferanten geliefert wurde (Lieferant-Erzeugnis Verbindung) und welche Erzeugnisse an welchen Kunden geliefert wurden; Achtung: Wenn der direkte Abnehmer ein Endverbraucher ist, ist dieser natürlich nicht zu ermitteln.

Dies ganz nach dem Motto: „Jedes Glied dieser Kette kann eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben“.

Informationen die den Behörden in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden müssen:

  • Name und Anschrift des Lieferanten und Art der gelieferten Produkte
Beispiel: auch Jäger, Sammler, Fischer und Direktvermarkter können unmittelbare Vorlieferanten sein
  • Name und Anschrift des Kunden und Art der gelieferten Produkte
Beispiel: Lebensmittelunternehmen (auch Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts), solange sie Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder abgeben
  • Datum der Übermittlung/der Abgabe

= diese Informationen müssen den Behörden nach Aufforderung unmittelbar zur Verfügung gestellt werden!

Zusätzlich ist es sehr ratsam zusätzliche Informationen bereitzuhalten:

  • Umfang oder Menge
  • Gegebenenfalls Nummer der Charge
  • Genaue Beschreibung des Produkts (vorverpackte oder lose Ware, rohes oder verarbeitetes Produkt)

Diese Informationen müssen den Behörden innerhalb eines vertretbaren, den Umständen angemessenen Zeitraums möglichst rasch verfügbar sein! Bei potentiell gesundheitsschädlicher Ware wird die Zeitspanne idR in Stunden gemessen.

Dauer der Informationsarchivierung

Die Aufbewahrungsfrist der Dokumentation muss in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen. Dabei gilt es zu differenzieren:

  • Wenn Ihr Lebensmittel keiner Angabe einer Mindesthaltbarkeit bedarf, sehen die Leitlinie des Ständigen Ausschusses eine Grundannahme von fünf Jahren ab Herstellungs- oder Lieferdatum vor
  • Bei Waren, deren Haltbarkeit fünf Jahre überschreitet, beträgt die Aufzeichnung diese Zeitspanne plus weitere sechs Monate
  • Für Produkte von weniger als drei Monaten sollte die Dokumentation ein halbes Jahr ab dem Herstellungs- oder Lieferzeitpunkt aufbewahrt werden

Wichtige Information: Dies sind die Allgemeinen Anforderungen der Rückverfolgbarkeit. In der Praxis sind Leitlinien (das sind Empfehlungen) in ihren jeweiligen Bereich vorhanden.

Zu nennen sind:

  • Leitlinie für Fleischbe- und verarbeitungsbetriebe
  • Leitlinie für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) der Branchen Gastgewerbe, Gewerbe und Handwerk sowie Handel
  • Leitlinie für den Lebensmittelhandel
  • Leitlinie für Schüttgüter
  • Leitlinie für die Landwirtschaft (Primärproduktion)

http://www.bmgf.gv.at > Themen > Gesundheit > Lebensmittel Ernährung > Lebensmittelrecht > Leitlinien zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln.

Siehe auch: www.verbrauchergesundheit.gv.at