Die Zusammenarbeit mit den Behörden ist ein Muss, wenn die Beanstandung gerechtfertigt ist.

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Die Befugnisse der Aufsichtsorgane sind sehr weitreichend. Demnach ist das Aufsichtsorgan befugt, „alle für die amtliche Kontrolle maßgebliche Nachforschungen anzustellen“.

Das Aufsichtsorgan ist befugt:

  • 1. Ihr Grundstück, Gebäude oder Transportmittel zu betreten

WICHTIG: Es kommt nicht darauf an, ob auf dem Grundstück, Gebäude oder Transportmittel sich auch tatsächlich Lebensmittel, Ausgangsstoffe oder Zutaten befinden. Denn auch dort, wo sich keine Lebensmittel, Ausgangsstoffe oder Zutaten befinden, wie zum Beispiel Verzeichnisse über Warenströme die sich in einem Büro (Gebäude) befinden, kann es ein Interesse der Lebensmittelaufsicht geben, nachzuvollziehen wer der Produzent ist oder ähnliches (um zu beurteilen ob möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung vorliegt).

  • 2. Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen

Von jedem Lebensmittelunternehmer der Produktionskette kann Auskunft verlangt werden. Weiters sind Sie verpflichtet, Informationen über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren zu geben sowie über alle Betriebe des Unternehmens Auskunft zu erteilen. Daraus folgt, dass Auskünfte nur verlangt werden dürfen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der gesetzlichen Kontrolltätigkeit stehen. Beachten Sie, dass Sie deshalb auch verpflichtet sind Rezepturen oder Bezugsquellen herauszugeben, selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handeln!

Auch kann durch das Aufsichtsorgan Personen und Zeugen befragt werden, um die notwendigen Auskünfte zu erhalten.

Ohne Bedeutung für die amtliche Kontrolle wäre die Herausgabe über Preis- oder Rabattvereinbarungen, weshalb solche Informationen von den Aufsichtsorganen nicht gefordert werden dürfen.

  • 3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Maßgebliche Unterlagen sind zum Beispiel: Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen
  • 4. Proben zu entnehmen

Dies stellt einer der wesentlichsten Befugnisse der Aufsichtsorgane dar. Siehe Details dazu in 3.3.

  • 5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen von Ihnen zu verlangen

Wann können Kontrollen erfolgen?

Die amtlichen Kontrollen können

  • ohne Vorankündigung
  • regelmäßig
  • auf Risikobasis und
  • mit angemessener Häufigkeit

durchgeführt werden.

Durchzuführen sind die Kontrollen grundsätzlich während der Geschäfts- oder Betriebszeiten. Eine Ausnahme besteht für Transportmittel und bei Gefahr im Verzug.

Bei Transportmittel sind die Kontrollen jederzeit möglich, aber nur zulässig, wenn damit Waren transportiert werden, die dem Lebensmittelrecht unterliegen. (Dies hat den Grund, dass Waren oft außerhalb der Betriebszeiten, wie zum Beispiel nachts, transportiert werden und daher eine Kontrolle kaum bis gar nicht möglich wäre.

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn eine Situation vorliegt, die zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten notwendig macht.

Beispiel: Es liegt ein begründeter Verdacht vor, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel ohne sofortiges Einschreiten der Aufsichtsorgane an Verbraucher gelangen könnten.

Gefahr im Verzug ist dann nicht gegeben, wenn ein Einschreiten während der nächsten Betriebszeit ausreicht. Liegt ein solcher Fall vor,  wäre ein sofortiges Einschreiten der Behörde rechtswidrig!

Jedenfalls darf der Geschäftsbetrieb nicht unverhältnismäßig gestört werden. Bspw. kann zurecht ersucht werden, eine Kontrolle in einer Kantine während der Hauptgeschäftszeit um 12:00 auf 13:30 zu verlegen.

Soll ich die Aufsichtsorgane während der Kontrolle unterstützen?

Sie sind sogar verpflichtet die Aufsichtsorgane bestmöglich zu unterstützen. Das Aufsichtsorgan kann demnach Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrollen verlangen. Dazu gehört auch, Personen, die mit Ihrem Unternehmen vertraut sind, beizustellen.

Die Grenze der Hilfestellung ist dort zu ziehen, wo sie mit Störungen des Geschäftsbetriebes verbunden sind.

Beispiel: Wenn ein Großteil Ihres Personals zu Hilfsdiensten aufgefordert wird oder die Routinekontrollen zu Produktionsunterbrechungen führt (Abstellen von Maschinen während laufender Produktion), kann dies zu Störungen des Geschäftsbetriebs führen.

Probenahme

Dürfen Proben genommen werden?

Ja!


Viel spannender ist allerdings die Frage, wie die Behörde vorzugehen hat, damit die Probenahme nicht rechtswidrig ist:

Die Probe muss in drei annähernd gleiche Teile geteilt werden. Ein Teil dieser Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Ein Teil der Gegenprobe ist dabei für den Hersteller vorgesehen und der andere für das kontrollierte Unternehmen.

Wenn Sie Hersteller sind, ist die Probe in eine amtliche und eine Gegenprobe zu teilen.

Es ist äußerst wichtig, dass Gegenproben verlangt und zurückgelassen werden. Zum einen als Beweismittel in einem allfälligen künftigen Strafverfahren und zum anderen zur eigenen Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Sie haben das Recht, im Beisein des Aufsichtsorgans, auf jeder Verpackung der Proben Angaben über Ihr Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen.

Selbst wenn Ihr Lebensmittel im Zeitpunkt der Probenziehung nicht in Verkehr war, ist die Behörde befugt, Proben zu nehmen.

Ihr Lebensmittel gilt schon als „in Verkehr gebracht“, wenn Sie es für Verkaufszwecke bereithalten (Auslieferungslager) oder zum Verkauf anbieten oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht.

Zudem ist die Behörde berechtigt, Werbemittel, Etiketten und Verpackungen als Proben zu nehmen, unter der Voraussetzung, dass diese mit Waren iS des Lebensmittelrechts in Zusammenhang stehen.

Die Behörde darf nur das für die Untersuchung unbedingt Notwendige an Proben nehmen. Eine Probeentnahme über das notwendige Maß hinaus, könnte ein verfassungswidriger Eingriff in Ihr Eigentumsrecht sein!

Erhalte ich eine Entschädigung für die Probenahme?

Mittlerweile wird nun eine Entschädigung gewährt, wenn der Wert der Probe 150 Euro übersteigt – bezogen auf den Einstandspreis!

Achtung! Etwas missglückt ist der Ausdruck im Gesetz. Zwar verwendet der Gesetzgeber „sofern der Wert der Probe 150 EURO übersteigt“, dennoch ist damit nur der Wert der amtlichen Probe gemeint! Der Wert der hinterlassenen Gegenproben bleibt außer Betracht.

Die Einstandspreise der Waren sind zusammenzurechnen, die als eine Probe anzusehen sind und auf einem Begleitschreiben angeführt sind. Stellen Sie sicher, dass eine Kopie des Begleitschreibens für die Gegenproben beigelegt wird. Das Aufsichtsorgan ist aber ohnehin von Rechtswegen verpflichtet, ein solches Ihnen zu übergeben.

Beispiel: Wenn für die amtliche Probe fünf Semmeln auf einmal gezogen werden, wird der Wert dieser 5 Semmeln zusammengerechnet.

Beachten Sie das der Zuspruch der Entschädigung nicht automatisch erfolgt, sondern durch Sie beantragt werden muss.

Sie erhalten keine Probenentschädigung, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft oder verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist.

Dürfen meine Lebensmittel beschlagnahmt und sichergestellt werden?

Unter Umständen kann das Aufsichtsorgan Waren vorläufig beschlagnahmen oder sicherstellen.

Sicherstellung


Eine Sicherstellung ist möglich, wenn Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und Sie Ihrer Verantwortung nicht nachgekommen sind. Dazu gehört, wenn Sie selbst als Lebensmittelunternehmer erkennen oder Grund zur Annahme haben, dass ein von Ihnen  eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht und Sie nicht das von Ihnen geforderte Verfahren eingeleitet haben oder wenn Sie aufgefordert wurden, einen Missstand zu beseitigen und dem nicht nachkommen.

Beschlagnahmung


Wenn Ihnen gegenüber mittels Bescheides eine Maßnahme angeordnet wurde (wie beispielsweise die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Lebensmitteln), welcher Sie nicht nachgekommen sind oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet wurde und die Beschlagnahme zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, kann die Ware beschlagnahmt werden.

Wenn eine solche Maßnahme mittels Bescheids angeordnet wurde und sie dieser deshalb nicht nachgekommen sind, weil Sie der Meinung sind, dass die Anordnung im Bescheid nicht rechtens ist, ist es ratsam diesen Bescheid im Rechtsmittelweg zu bekämpfen!

Was geschieht nach den Kontrollen?

Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist Ihnen eine Ausfertigung des Berichts zur Verfügung zu stellen!

In diesem Bericht findet sich eine Beschreibung

  • des Zwecks der amtlichen Kontrolle
  • der angewendeten Kontrollverfahren
  • der Kontrollergebnisse und gegebenenfalls
  • der vom betroffenen Unternehmer zu ergreifenden Maßnahmen

Der Gesetzgeber hat sich zwar gegen eine allgemeine Aushändigungspflicht des Berichtes entschieden (bedeutet das kein Bericht ausgehändigt werden muss, wenn nichts zu  beanstanden ist). Dennoch ergibt sich von Verfassungswegen eine allgemeine Auskunftspflicht (Art 20 Abs 4 B-VG BGBl I Nr. 51/2012). Daher kommt Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Bekanntgabe der Ergebnisse der Untersuchungen zu.

Die Rolle der AGES


Der AGES kommt in der Praxis ein weitreichender Einfluss zu. Die vom Aufsichtsorgan gezogenen Lebensmittelproben werden von der AGES untersucht und beurteilt und sie stellt ein „amtliches Gutachten“ darüber aus. Ergibt dieses Gutachten eine Beanstandung (Ihr Lebensmittel entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen), kann die zuständige Aufsichtsbehörde, auf Grundlage des Gutachtens der AGES „auffordern“, die wahrgenommenen Verstöße einzustellen und/oder ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten.

Inwiefern diese „Aufforderung“ an ihre verfassungsrechtlichen Grenzen stößt und ein Rechtsschutzdefizit aufweist, wird in Kritik näher beschrieben.

Wann machen Sie sich als Lebensmittelunternehmer strafbar?

Strafrechtlich kann zweierlei in Betracht kommen, nämlich das ordentliche Strafverfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren.

Sie befinden sich im ordentlichen Strafverfahren

Das ordentliche Strafverfahren stellt viel mehr die Ausnahme dar als die Regel; so hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, dass Lebensmittelrecht zu „entkriminalisieren“ und (nur) das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel (sowie unbeschautem Fleisch) strafrechtlich zu sanktionieren.

Dabei sollte Sie beachten, dass damit nicht nur eine sofort eintretende Gesundheitsgefährdung („akut“), sondern auch ein erst durch oftmaligen Genuss entstandener Schaden  („chronisch“) gemeint ist. Sogar ein erst bei nachfolgenden Generationen auftretender Schaden fällt darunter. Es reicht im Übrigen die Möglichkeit, dass so ein Schaden eintritt.

Im Falle einer Verurteilung bei Vorsatz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen  oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen, bei einer Verurteilung aufgrund Fahrlässigkeit droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder 360 Tagsätze.

Hat das gesundheitsschädliche Lebensmittel die Gefahr einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Hat das gesundheitsschädliche Lebensmittel den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen (idR ab 10) zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Sie befinden sich im Verwaltungsstrafverfahren

Häufiger konfrontiert sind Lebensmittelunternehmer mit Verwaltungsstrafverfahren. Denn darunter fällt der Tatbestand des Inverkehrbringens von für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Lebensmittel. Es drohen Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro und im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro.