Im Ernstfall ist rasches Handeln gefragt, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Überblick für den Ernstfall

Lebensmittel sind nicht sicher und entsprechen daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit, wenn sie

Auch schwierig zu beurteilen ist die Frage, ab wann Sie Grund zur Annahme haben müssen, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Lebensmittel nicht sicher ist.

Darauf lässt sich jedenfalls sagen: Immer dann, wenn Ihnen konkrete Umstände bekannt sind, die die Unsicherheit des Lebensmittels aufzeigen. Tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Vermutung vorliegen.

Beispiele: Im Zuge Ihrer eigenen Kontrollen fällt Ihnen auf, dass Fremdkörper in Ihrem Lebensmittel aufgefunden  werden;  Sie erhalten von Ihrem Vorlieferanten Informationen, dass sich gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe in der gelieferten Ware befinden.
  • Das Lebensmittel muss vom Markt genommen werden
  • Alle Abnehmer sind unverzüglich zu Informieren und zur Rückgabe aufzufordern
  • Die zuständigen Behörden sind von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

Gesundheitsschädlich und Information an die Öffentlichkeit

Notwendige Schritte bei Beurteilung als gesundheitsschädlich

Information an die Öffentlichkeit

Sie haben:

  • die zuständige Behörde unverzüglich hierbei bleibt kein Spielraum, (daher in der Regel noch am selben Tag) zu informieren
  • unverzüglich die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern

a) Im Einzelhandel haben Sie durch Aushang bei den Kassen, um „der Information der Öffentlichkeit“ gerecht zu werden, unverzüglich folgende Informationen bereitzustellen:

  • Die Bezeichnung der Ware
  • Den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber
  • Weshalb das Lebensmittel gesundheitsschädlich ist
  • Die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels
  • Den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist
  • Die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen

Diese Informationen müssen im Aushang deutlich sichtbar (mindestens A 4 Format, Schriftgröße Kleinbuchstabe 5 mm und leicht lesbar sein!

b) Falls Sie eine Internetseite mit Onlinehandel verfügen, haben die oben angeführten Informationen der Öffentlichkeit auch dort unmittelbar zu erfolgen.

c) Ggf. Presseaussendung

Rückruf durch die Behörden

Rückruf aufgrund der Aufforderung des Aufsichtsorgans

Das Aufsichtsorgan kann Sie vor Erlassung eines Bescheides auffordern (§ 39 Abs 2 LMSVG), Verstöße abzustellen. Dies stellt in der Praxis auch die Regel dar. Die Aufforderung beruht weitestgehend auf Grundlage des Gutachtens der AGES.

Die Aufforderung des Aufsichtsorgans muss schriftlich erfolgen und kann eine Umsetzungsfrist enthalten. Die Frist und der Inhalt der Aufforderung hängen vom jeweiligen vorgeworfenen Verstoß ab.

Falls der Aufforderung nicht Folge geleistet wird, leitet der Landeshauptmann ein entsprechendes Verfahren ein und  ordnet entsprechendes mittels Bescheides an.

Rückruf mittels Bescheids

In der Regel hat der Landeshauptmann bei Wahrnehmungen von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, Maßnahmen mittels Bescheids, die zur Mängelbehebungen beitragen, anzuordnen. Bei seiner Entscheidung hat dieser einen weiten Ermessensspielraum, was allerdings berechtigterweise zu kritisieren ist.

Die Mängelbehebung oder Risikominderung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Etwaige vom Lebensmittelunternehmer bereits getroffene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine der zahlreichen Befugnisse des Landeshauptmanns wäre die Schließung Ihres Lebensmittelunternehmens. Wenn dies mittels Bescheids angeordnet wird und die Begründung ist, dass Sie nur kleineren Hygieneverstößen unterlagen, wird dies kaum in Relation zur Schließung Ihres Lebensmittelunternehmens stehen können. Diese Anordnung wäre rechtswidrig!

Rückruf durch Information der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium für Gesundheit

Voraussetzung dafür ist, dass es einen begründeten Verdacht gibt, dass Waren gesundheitsschädlich sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe (jedenfalls mehr als 10 Personen eines unbestimmten Personenkreises) gefährdet wird.

Beispiel: In Schulen, Kasernen, Betriebsrestaurants sind nur jene Personen (möglicherweise) gefährdet, die dort ein Lebensmittel erworben und mitgenommen haben. Diese Personen sind namentlich bekannt, eine Gefährdung darüber hinaus wäre nicht zu erwarten – eine allgemeine Information der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich!

Außerdem ist eine Information an die Öffentlichkeit durch das Bundesministerium nur zulässig, wenn die vom Unternehmen gesetzten Maßnahmen nicht ausreichen, die Sicherheit der Verbraucher wiederherzustellen.

Nach der Risikobewertung – noch vor Veröffentlichung – hat daher der BM Maßnahmen des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen. Wenn sich daraus ergibt, dass eine Gefährdung weggefallen ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben oder wenn Sie als Lebensmittelunternehmer selbst die Öffentlichkeit zeitgerecht informiert haben.

Die Information an die Öffentlichkeit muss zudem den Inhalt aufweisen, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

Die Überprüfung der Richtigkeit der Aussage bzw die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung durch das Bundesministerium kann nicht mittels eines ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden. Es bleibt nur das Amtshaftungsverfahren. Danach haftet der Bund Ihnen gegenüber, für rechtswidriges Verhalten, der Organe in Vollziehung der Gesetze.