Jedes behördliches Einschreiten hat auf einer Rechtsgrundlage zu beruhen.
Allmacht der AGES
Die AGES als zentrale Stelle zur Überprüfung von Lebensmitteln im Auftrag der Behörden hat vor allem verwaltungsökonomische Gründe. Dies ist einerseits ein legitimes Ziel, führt andererseits zugleich zu einer Ernüchterung, wenn die daraus resultierenden Folgen genauer betrachtet werden:
Die AGES erstellt ein Gutachten über Ihr Produkt. Dieses Gutachten wird nun von den Lebensmittelbehörden in der Regel nicht weiter hinterfragt und ist die Voraussetzung jeglicher Aufforderung oder jeglicher Maßnahme.
Kein Rechtsschutz bei Erfüllung von Aufforderungen
Dass das Gutachten durch die Behörden 1:1 übernommen wird und nicht weiter kontrolliert bzw hinterfragt wird, bringt Rechtsschutzdefizite mit sich:
In der Regel lässt ein Lebensmittelunternehmer oder insbesondere ein Handelspartner des Einzelhandels es nicht auf einen behördlichen Rückruf (durch das Bundesministerium) ankommen, sondern setzt die Aufforderung des Aufsichtsorgans (§ 39 Abs 2 LMSVG), welche noch keine Maßnahme darstellt, um.
Das Produkt wird vom Markt genommen. Wird der Aufforderung aber Folge geleistet, wird danach kein Bescheid erlassen. Es besteht somit keine Möglichkeit mehr diese Aufforderung überprüfen zu lassen. Dagegen existiert nämlich kein Rechtsmittel, da diese Aufforderung weder Bescheidcharakter hat noch ein sogenannter Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist.
Die Rechtsnatur des Rückrufs Ihres Produkts durch den Bundesminister für Gesundheit
Die Vorgehensweise durch den Bundesminister für Gesundheit ist in dem Sinne problematisch, als dieser Vorgang im Vorhinein nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Der Gesundheitsschutz steht an erster Stelle. Die Information an die Öffentlichkeit stellt ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln dar. Lediglich Amtshaftungsansprüche stehen dem Lebensmittelunternehmer zu. Diese müssen aber in Geld messbar sein und können zB nicht einen etwaigen Imageschaden ersetzen, der durch einen – im Nachhinein als unzulässig zu beurteilenden – Rückruf entstanden sind.